Rund 4,2 Millionen Pflegebedürftige in Deutschland werden zu Hause versorgt. Ambulante Pflegedienste ermöglichen ein selbstbestimmtes Leben in den eigenen vier Wänden — professionell, planbar und mit der Pflegekasse abgestimmt.
Ambulante Pflegedienste bieten ein breites Spektrum an Leistungen, die je nach Pflegegrad und individuellem Bedarf kombiniert werden können. Die Finanzierung erfolgt über unterschiedliche Sozialgesetzbücher:
Die folgenden Beträge gelten seit dem 01.01.2025 und werden direkt von der Pflegekasse an den Pflegedienst oder an die pflegenden Angehörigen ausgezahlt.
| Pflegegrad | Sachleistung | Pflegegeld | Entlastungsbetrag |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | — | — | 125 €/Monat |
| Pflegegrad 2 | 796 €/Monat | 347 €/Monat | 125 €/Monat |
| Pflegegrad 3 | 1.497 €/Monat | 599 €/Monat | 125 €/Monat |
| Pflegegrad 4 | 1.859 €/Monat | 800 €/Monat | 125 €/Monat |
| Pflegegrad 5 | 2.299 €/Monat | 990 €/Monat | 125 €/Monat |
Alle Beträge: monatlich, Stand 01.01.2025. Sachleistung und Pflegegeld sind als Kombinationsleistung anteilig nutzbar.
Die Wahl des richtigen Pflegedienstes ist eine der wichtigsten Entscheidungen in der Pflege. Diese Checkliste hilft Ihnen bei der Auswahl.
Die Pflegekasse übernimmt ab Pflegegrad 2 Pflegesachleistungen (professionelle Pflege) oder Pflegegeld (Selbstpflege durch Angehörige). Die Beträge staffeln sich nach Pflegegrad: PG2 796 €/599 €, PG3 1.497 €/947 €, PG4 1.859 €/1.264 €, PG5 2.299 €/1.560 € pro Monat. Zusätzlich steht ab PG1 der Entlastungsbetrag von 125 €/Monat zur Verfügung.
Bei der Kombinationsleistung nutzen Sie sowohl professionelle Pflege (Sachleistung) als auch Pflegegeld anteilig. Beispiel: Wenn Sie 60 % des Sachleistungsanspruchs durch einen Pflegedienst ausschöpfen, erhalten Sie die restlichen 40 % als Pflegegeld. Dies ist besonders sinnvoll, wenn Angehörige einen Teil der Pflege übernehmen.
Pflegesachleistungen werden direkt an den Pflegedienst gezahlt — Sie erhalten professionelle Pflege, ohne in Vorkasse zu gehen. Pflegegeld erhalten Sie auf Ihr Konto, wenn die Pflege durch Angehörige oder ehrenamtliche Helfer sichergestellt wird. Bei Pflegegeld ist eine regelmäßige Beratung (§ 37.3 SGB XI) Pflicht.
Ab dem 01.07.2025 tritt das Entlastungsbudget (§ 42a SGB XI) in Kraft: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden zu einem gemeinsamen Budget von 3.539 € pro Jahr zusammengelegt. Für Personen unter 25 mit PG4/PG5 gilt dies bereits seit 01.01.2024. Das Budget ist flexibler einsetzbar und vereinfacht die Beantragung.