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Ambulant

Ambulante Pflege finden —
flexibel
und zuverlässig.

Rund 4,2 Millionen Pflegebedürftige in Deutschland werden zu Hause versorgt. Ambulante Pflegedienste ermöglichen ein selbstbestimmtes Leben in den eigenen vier Wänden — professionell, planbar und mit der Pflegekasse abgestimmt.

Leistungen

Was leistet ein ambulanter
Pflegedienst?

Ambulante Pflegedienste bieten ein breites Spektrum an Leistungen, die je nach Pflegegrad und individuellem Bedarf kombiniert werden können. Die Finanzierung erfolgt über unterschiedliche Sozialgesetzbücher:

Pflegeleistungen (SGB XI)

  • Grundpflege — Körperpflege, An-/Auskleiden, Mobilisation, Ernährung
  • Hauswirtschaftliche Versorgung — Einkaufen, Kochen, Reinigung
  • Betreuung — Aktivierung, Begleitung, Beaufsichtigung
  • Beratung — Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI

Behandlungspflege (SGB V)

  • Medikamentengabe — Verabreichung, Überwachung, Dokumentation
  • Wundversorgung — Chronische Wunden, postoperative Pflege
  • Injektionen — Insulin, Heparin, Schmerztherapie
  • Kompressionstherapie — An-/Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
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Beziehung

Pflegeleistungen
2025 im Überblick

Die folgenden Beträge gelten seit dem 01.01.2025 und werden direkt von der Pflegekasse an den Pflegedienst oder an die pflegenden Angehörigen ausgezahlt.

PflegegradSachleistungPflegegeldEntlastungsbetrag
Pflegegrad 1125 €/Monat
Pflegegrad 2796 €/Monat347 €/Monat125 €/Monat
Pflegegrad 31.497 €/Monat599 €/Monat125 €/Monat
Pflegegrad 41.859 €/Monat800 €/Monat125 €/Monat
Pflegegrad 52.299 €/Monat990 €/Monat125 €/Monat

Alle Beträge: monatlich, Stand 01.01.2025. Sachleistung und Pflegegeld sind als Kombinationsleistung anteilig nutzbar.

Rechtliche Grundlagen der
ambulanten Pflege

  • § 36 SGB XI — Pflegesachleistungen: Pflegebedürftige ab PG2 haben Anspruch auf häusliche Pflegehilfe durch zugelassene Pflegedienste. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Dienst und Pflegekasse.
  • § 37 SGB XI — Pflegegeld: Wird die Pflege selbst organisiert (z. B. durch Angehörige), wird Pflegegeld gezahlt. Bei PG2/3 ist halbjährlich, bei PG4/5 vierteljährlich eine Beratung (§ 37.3) Pflicht.
  • § 38 SGB XI — Kombinationsleistung: Sachleistung und Pflegegeld können anteilig kombiniert werden. Der nicht verbrauchte Anteil der Sachleistung wird prozentual als Pflegegeld ausgezahlt.
  • § 37 SGB V — Häusliche Krankenpflege: Behandlungspflegerische Maßnahmen (Wundversorgung, Injektionen etc.) werden ärztlich verordnet und von der Krankenkasse finanziert — unabhängig vom Pflegegrad.
Neu ab 01.07.2025: Das Entlastungsbudget (§ 42a SGB XI) fasst Verhinderungspflege (bis zu 1.612 €/Jahr) und Kurzzeitpflege (bis zu 1.774 €/Jahr) zu einem gemeinsamen Budget von 3.539 €/Jahr zusammen. Nicht genutztes Budget verfällt am Jahresende.

8-Punkte-Checkliste:
Den richtigen Pflegedienst finden

Die Wahl des richtigen Pflegedienstes ist eine der wichtigsten Entscheidungen in der Pflege. Diese Checkliste hilft Ihnen bei der Auswahl.

  1. 1Ist der Pflegedienst nach § 72 SGB XI zugelassen?
  2. 2Gibt es einen festen Ansprechpartner / eine Bezugspflegekraft?
  3. 3Werden die Einsatzzeiten an Ihren Tagesablauf angepasst?
  4. 4Bietet der Dienst auch Verhinderungspflege und Betreuungsleistungen an?
  5. 5Wie sind die Vertretungsregelungen bei Urlaub/Krankheit?
  6. 6Gibt es transparente Leistungsnachweise und Pflegedokumentation?
  7. 7Unterstützt der Dienst bei der Beantragung von Pflegegraden?
  8. 8Sind die Bewertungen und Referenzen nachvollziehbar?

Häufige Fragen zur
ambulanten Pflege

Die Pflegekasse übernimmt ab Pflegegrad 2 Pflegesachleistungen (professionelle Pflege) oder Pflegegeld (Selbstpflege durch Angehörige). Die Beträge staffeln sich nach Pflegegrad: PG2 796 €/599 €, PG3 1.497 €/947 €, PG4 1.859 €/1.264 €, PG5 2.299 €/1.560 € pro Monat. Zusätzlich steht ab PG1 der Entlastungsbetrag von 125 €/Monat zur Verfügung.

Bei der Kombinationsleistung nutzen Sie sowohl professionelle Pflege (Sachleistung) als auch Pflegegeld anteilig. Beispiel: Wenn Sie 60 % des Sachleistungsanspruchs durch einen Pflegedienst ausschöpfen, erhalten Sie die restlichen 40 % als Pflegegeld. Dies ist besonders sinnvoll, wenn Angehörige einen Teil der Pflege übernehmen.

Pflegesachleistungen werden direkt an den Pflegedienst gezahlt — Sie erhalten professionelle Pflege, ohne in Vorkasse zu gehen. Pflegegeld erhalten Sie auf Ihr Konto, wenn die Pflege durch Angehörige oder ehrenamtliche Helfer sichergestellt wird. Bei Pflegegeld ist eine regelmäßige Beratung (§ 37.3 SGB XI) Pflicht.

Ab dem 01.07.2025 tritt das Entlastungsbudget (§ 42a SGB XI) in Kraft: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden zu einem gemeinsamen Budget von 3.539 € pro Jahr zusammengelegt. Für Personen unter 25 mit PG4/PG5 gilt dies bereits seit 01.01.2024. Das Budget ist flexibler einsetzbar und vereinfacht die Beantragung.