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Pflege

Pflegegrad beantragen —
Schritt für Schritt
zur Unterstützung.

Rund 5,6 Millionen Menschen in Deutschland haben einen anerkannten Pflegegrad. Wer Pflege benötigt, hat Anspruch auf umfangreiche Leistungen der Pflegeversicherung — doch der Weg dorthin beginnt mit einem Antrag bei der Pflegekasse. Wir erklären den gesamten Prozess.

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Grundlagen

Was ist ein
Pflegegrad?

Seit der Pflegereform 2017 gibt es in Deutschland fünf Pflegegrade (früher: Pflegestufen). Sie beschreiben, wie stark die Selbstständigkeit eines Menschen eingeschränkt ist. Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher die Leistungen der Pflegeversicherung.

Die Einstufung erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD, früher MDK) anhand eines Begutachtungsinstruments mit sechs Modulen. Grundlage ist das Elfte Sozialgesetzbuch (SGB XI).

Die 5 Pflegegrade
im Überblick

Die Leistungsbeträge wurden zum 1. Januar 2025 um 4,5 % angehoben (PUEG). Die nächste Anpassung ist für den 1. Januar 2028 geplant. Hier die aktuellen monatlichen Beträge:

PflegegradBeeinträchtigungPflegegeldPflegesachleistungen
Pflegegrad 1Geringe Beeinträchtigungkein Anspruchkein Anspruch
Pflegegrad 2Erhebliche Beeinträchtigung347 €796 €
Pflegegrad 3Schwere Beeinträchtigung599 €1.497 €
Pflegegrad 4Schwerste Beeinträchtigung800 €1.859 €
Pflegegrad 5Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen990 €2.299 €

Pflegegeld: für Pflege durch Angehörige. Pflegesachleistungen: für professionelle Pflegedienste. Kombinationsleistung möglich.

Pflegegrad beantragen —
So gehen Sie vor

1

Antrag bei der Pflegekasse stellen

Der Antrag auf Pflegeleistungen wird bei der Pflegekasse gestellt, die bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt ist. Ein formloser Anruf oder Brief genügt — die Pflegekasse schickt Ihnen dann die Formulare zu. Den Antrag kann auch eine bevollmächtigte Person stellen.

2

Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst

Innerhalb von 25 Arbeitstagen muss die Pflegekasse den Antrag bearbeiten. Sie beauftragt den Medizinischen Dienst (MD) mit der Begutachtung. Sie erhalten einen Termin für den Hausbesuch. Bei Verzögerung steht Ihnen eine Entschädigung von 70 € pro angefangener Woche zu.

3

Begutachtung durch den MD

Ein Gutachter des MD besucht die pflegebedürftige Person zu Hause. Er bewertet die Selbstständigkeit anhand von sechs Modulen: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen und Gestaltung des Alltagslebens.

4

Bescheid der Pflegekasse

Die Pflegekasse teilt Ihnen den Pflegegrad schriftlich mit. Ab dem Tag der Antragstellung haben Sie Anspruch auf Leistungen — rückwirkend. Sind Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden, können Sie Widerspruch einlegen.

Die 6 Module
der Begutachtung

Der MD bewertet die Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen. Jedes Modul wird gewichtet — die Summe der Punkte ergibt den Pflegegrad.

Modul 1: Mobilität

10 %

Fortbewegen innerhalb der Wohnung, Treppensteigen, Positionswechsel im Bett

Modul 2: Kognitive & kommunikative Fähigkeiten

15 %

Örtliche und zeitliche Orientierung, Erkennen von Personen, Entscheidungen treffen

Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

15 %

Nächtliche Unruhe, Aggressivität, Ängste, Wahnvorstellungen, Abwehr von Pflegemaßnahmen

Modul 4: Selbstversorgung

40 %

Körperpflege, An- und Auskleiden, Essen und Trinken, Toilettengang

Modul 5: Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen

20 %

Medikamenteneinnahme, Verbandswechsel, Arztbesuche, Therapien

Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens

15 %

Tagesablauf gestalten, Kontakte pflegen, Beschäftigung, Ruhen und Schlafen

Punktwerte und Pflegegrade

PunktwertPflegegrad
12,5 bis unter 27Pflegegrad 1
27 bis unter 47,5Pflegegrad 2
47,5 bis unter 70Pflegegrad 3
70 bis unter 90Pflegegrad 4
90 bis 100Pflegegrad 5

Module 2 und 3 werden nicht addiert — es zählt der höhere Wert.

Tipps für die
Begutachtung

  • Pflegetagebuch führen — Dokumentieren Sie mindestens 2 Wochen lang, welche Hilfe täglich benötigt wird. Das erleichtert dem Gutachter die Einschätzung erheblich.
  • Angehörige einbeziehen — Bitten Sie eine vertraute Person, bei der Begutachtung dabei zu sein. Sie kann ergänzen, was die pflegebedürftige Person aus Scham oder Gewöhnung nicht erwähnt.
  • Schlechte Tage schildern — Beschreiben Sie nicht den besten, sondern einen typisch schwierigen Tag. Viele Pflegebedürftige stellen sich bei der Begutachtung besser dar, als sie es im Alltag sind.
  • Alle Diagnosen bereithalten — Legen Sie Arztberichte, Krankenhausentlassungsberichte und Medikamentenpläne bereit. Je mehr Unterlagen vorliegen, desto fundierter das Gutachten.
  • Hilfsmittel zeigen — Zeigen Sie dem Gutachter alle verwendeten Hilfsmittel: Rollator, Pflegebett, Inkontinenzmaterial, Absauggerät etc.
Wichtiger Hinweis: Die Begutachtung ist kein ärztliches Examen. Es geht nicht darum, was die Person noch kann, sondern wo sie im Alltag Unterstützung braucht.

Widerspruch einlegen —
wenn der Pflegegrad zu niedrig ist

Etwa ein Drittel aller Widerprüche gegen Pflegegrad-Bescheide ist erfolgreich. Wenn Sie der Meinung sind, dass der zuerkannte Pflegegrad zu niedrig ist, haben Sie das Recht auf Widerspruch.

  • Frist beachten — Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids bei der Pflegekasse eingehen. Schriftlich per Einschreiben.
  • Begründung — Formulieren Sie konkret, warum der Pflegegrad zu niedrig ist. Beziehen Sie sich auf die einzelnen Module und schildern Sie den tatsächlichen Hilfebedarf.
  • Gutachten anfordern — Sie haben das Recht, das MD-Gutachten einzusehen (kostenlos). Prüfen Sie, ob alle Einschränkungen korrekt erfasst wurden.
  • Unterstützung holen — Pflegestützpunkte, Sozialverbände (VdK, SoVD) und unabhängige Pflegeberater helfen kostenlos beim Widerspruch.

Weitere Leistungen
ab Pflegegrad 1

Neben Pflegegeld und Pflegesachleistungen stehen Pflegebedürftigen weitere Leistungen zu:

Entlastungsbetrag

131 € monatlich für alle Pflegegrade — z. B. für Haushaltshilfe, Betreuung oder Alltagsbegleitung

Gemeinsames Jahresbudget

Bis zu 3.539 € pro Jahr (ab Pflegegrad 2) für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege — flexibel kombinierbar seit Juli 2025

Pflegehilfsmittel

Bis zu 42 € monatlich für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (Handschuhe, Desinfektionsmittel etc.)

Wohnraumanpassung

Bis zu 4.000 € Zuschuss pro Maßnahme (z. B. barrierefreies Bad, Tür-Verbreiterung, Treppenlift)

Tages- und Nachtpflege

Zusätzlich zu ambulanten Leistungen (ab Pflegegrad 2), Beträge entsprechen den Pflegesachleistungen

Digitale Pflegeanwendungen

Bis zu 40 € monatlich für DiPA-Apps plus 30 € für ambulante Unterstützung (seit 2026 vereinfachte Zulassung)

Häufige Fragen zum
Pflegegrad

Jede Person, die gesetzlich oder privat pflegeversichert ist und voraussichtlich mindestens sechs Monate auf Pflege angewiesen sein wird. Den Antrag kann die pflegebedürftige Person selbst, ein Angehöriger oder eine bevollmächtigte Person stellen.

Die Pflegekasse hat 25 Arbeitstage ab Antragstellung Zeit, über den Antrag zu entscheiden. In dringenden Fällen (z. B. Krankenhausentlassung) kann die Begutachtung innerhalb einer Woche erfolgen. Verzögerungen können mit einer Untätigkeitsklage gerügt werden.

Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige, die von Angehörigen oder ehrenamtlichen Personen gepflegt werden — es wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Pflegesachleistungen sind Zahlungen der Pflegekasse direkt an einen professionellen ambulanten Pflegedienst. Beide Leistungen können anteilig kombiniert werden (Kombinationsleistung).

Ja. Wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert, kann jederzeit ein Höherstufungsantrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Es erfolgt eine erneute Begutachtung durch den MD. Eine Rückstufung auf Antrag der Pflegekasse ist ebenfalls möglich, kommt in der Praxis aber selten vor.

Pflegegrad 1 umfasst: Entlastungsbetrag (125 €/Monat), Pflegeberatung, Pflegehilfsmittel (40 €/Monat), Wohnraumanpassung (bis 4.000 €), Zuschuss für Hausnotrufsysteme und kostenlose Pflegekurse für Angehörige. Pflegegeld und Pflegesachleistungen gibt es erst ab Pflegegrad 2.

Es ist empfehlenswert, ein Pflegetagebuch zu führen, alle Arztberichte und Diagnosen bereitzuhalten und eine Vertrauensperson bei der Begutachtung dabei zu haben. Schildern Sie den tatsächlichen Hilfebedarf ehrlich und vollständig — auch unangenehme Themen wie Inkontinenz oder nächtliche Unruhe.

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