Rund 5,6 Millionen Menschen in Deutschland haben einen anerkannten Pflegegrad. Wer Pflege benötigt, hat Anspruch auf umfangreiche Leistungen der Pflegeversicherung — doch der Weg dorthin beginnt mit einem Antrag bei der Pflegekasse. Wir erklären den gesamten Prozess.
Pflegedienst finden →Seit der Pflegereform 2017 gibt es in Deutschland fünf Pflegegrade (früher: Pflegestufen). Sie beschreiben, wie stark die Selbstständigkeit eines Menschen eingeschränkt ist. Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher die Leistungen der Pflegeversicherung.
Die Einstufung erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD, früher MDK) anhand eines Begutachtungsinstruments mit sechs Modulen. Grundlage ist das Elfte Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Die Leistungsbeträge wurden zum 1. Januar 2025 um 4,5 % angehoben (PUEG). Die nächste Anpassung ist für den 1. Januar 2028 geplant. Hier die aktuellen monatlichen Beträge:
| Pflegegrad | Beeinträchtigung | Pflegegeld | Pflegesachleistungen |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | Geringe Beeinträchtigung | kein Anspruch | kein Anspruch |
| Pflegegrad 2 | Erhebliche Beeinträchtigung | 347 € | 796 € |
| Pflegegrad 3 | Schwere Beeinträchtigung | 599 € | 1.497 € |
| Pflegegrad 4 | Schwerste Beeinträchtigung | 800 € | 1.859 € |
| Pflegegrad 5 | Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen | 990 € | 2.299 € |
Pflegegeld: für Pflege durch Angehörige. Pflegesachleistungen: für professionelle Pflegedienste. Kombinationsleistung möglich.
Der Antrag auf Pflegeleistungen wird bei der Pflegekasse gestellt, die bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt ist. Ein formloser Anruf oder Brief genügt — die Pflegekasse schickt Ihnen dann die Formulare zu. Den Antrag kann auch eine bevollmächtigte Person stellen.
Innerhalb von 25 Arbeitstagen muss die Pflegekasse den Antrag bearbeiten. Sie beauftragt den Medizinischen Dienst (MD) mit der Begutachtung. Sie erhalten einen Termin für den Hausbesuch. Bei Verzögerung steht Ihnen eine Entschädigung von 70 € pro angefangener Woche zu.
Ein Gutachter des MD besucht die pflegebedürftige Person zu Hause. Er bewertet die Selbstständigkeit anhand von sechs Modulen: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen und Gestaltung des Alltagslebens.
Die Pflegekasse teilt Ihnen den Pflegegrad schriftlich mit. Ab dem Tag der Antragstellung haben Sie Anspruch auf Leistungen — rückwirkend. Sind Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden, können Sie Widerspruch einlegen.
Der MD bewertet die Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen. Jedes Modul wird gewichtet — die Summe der Punkte ergibt den Pflegegrad.
Fortbewegen innerhalb der Wohnung, Treppensteigen, Positionswechsel im Bett
Örtliche und zeitliche Orientierung, Erkennen von Personen, Entscheidungen treffen
Nächtliche Unruhe, Aggressivität, Ängste, Wahnvorstellungen, Abwehr von Pflegemaßnahmen
Körperpflege, An- und Auskleiden, Essen und Trinken, Toilettengang
Medikamenteneinnahme, Verbandswechsel, Arztbesuche, Therapien
Tagesablauf gestalten, Kontakte pflegen, Beschäftigung, Ruhen und Schlafen
| Punktwert | Pflegegrad |
|---|---|
| 12,5 bis unter 27 | Pflegegrad 1 |
| 27 bis unter 47,5 | Pflegegrad 2 |
| 47,5 bis unter 70 | Pflegegrad 3 |
| 70 bis unter 90 | Pflegegrad 4 |
| 90 bis 100 | Pflegegrad 5 |
Module 2 und 3 werden nicht addiert — es zählt der höhere Wert.
Etwa ein Drittel aller Widerprüche gegen Pflegegrad-Bescheide ist erfolgreich. Wenn Sie der Meinung sind, dass der zuerkannte Pflegegrad zu niedrig ist, haben Sie das Recht auf Widerspruch.
Neben Pflegegeld und Pflegesachleistungen stehen Pflegebedürftigen weitere Leistungen zu:
131 € monatlich für alle Pflegegrade — z. B. für Haushaltshilfe, Betreuung oder Alltagsbegleitung
Bis zu 3.539 € pro Jahr (ab Pflegegrad 2) für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege — flexibel kombinierbar seit Juli 2025
Bis zu 42 € monatlich für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (Handschuhe, Desinfektionsmittel etc.)
Bis zu 4.000 € Zuschuss pro Maßnahme (z. B. barrierefreies Bad, Tür-Verbreiterung, Treppenlift)
Zusätzlich zu ambulanten Leistungen (ab Pflegegrad 2), Beträge entsprechen den Pflegesachleistungen
Bis zu 40 € monatlich für DiPA-Apps plus 30 € für ambulante Unterstützung (seit 2026 vereinfachte Zulassung)
Quelle: Verbraucherzentrale — Leistungen der Pflegeversicherung ↗
Jede Person, die gesetzlich oder privat pflegeversichert ist und voraussichtlich mindestens sechs Monate auf Pflege angewiesen sein wird. Den Antrag kann die pflegebedürftige Person selbst, ein Angehöriger oder eine bevollmächtigte Person stellen.
Die Pflegekasse hat 25 Arbeitstage ab Antragstellung Zeit, über den Antrag zu entscheiden. In dringenden Fällen (z. B. Krankenhausentlassung) kann die Begutachtung innerhalb einer Woche erfolgen. Verzögerungen können mit einer Untätigkeitsklage gerügt werden.
Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige, die von Angehörigen oder ehrenamtlichen Personen gepflegt werden — es wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Pflegesachleistungen sind Zahlungen der Pflegekasse direkt an einen professionellen ambulanten Pflegedienst. Beide Leistungen können anteilig kombiniert werden (Kombinationsleistung).
Ja. Wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert, kann jederzeit ein Höherstufungsantrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Es erfolgt eine erneute Begutachtung durch den MD. Eine Rückstufung auf Antrag der Pflegekasse ist ebenfalls möglich, kommt in der Praxis aber selten vor.
Pflegegrad 1 umfasst: Entlastungsbetrag (125 €/Monat), Pflegeberatung, Pflegehilfsmittel (40 €/Monat), Wohnraumanpassung (bis 4.000 €), Zuschuss für Hausnotrufsysteme und kostenlose Pflegekurse für Angehörige. Pflegegeld und Pflegesachleistungen gibt es erst ab Pflegegrad 2.
Es ist empfehlenswert, ein Pflegetagebuch zu führen, alle Arztberichte und Diagnosen bereitzuhalten und eine Vertrauensperson bei der Begutachtung dabei zu haben. Schildern Sie den tatsächlichen Hilfebedarf ehrlich und vollständig — auch unangenehme Themen wie Inkontinenz oder nächtliche Unruhe.
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